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Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs

Die Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs hängt von der Art und dem Umfang eines Unternehmens ab.

Bei der Einordnung in die Kategorien Kaufmann und Nichtkaufmann geht es darum, inwieweit Sie den Regeln des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die bezüglich des Abschlusses von Verträgen, der Haftung usw. deutlich strenger sind als das Bürgerliche Gesetzbuch. Um dem Begriff Kaufmann gerecht zu werden, erfordert das Gesetz von Ihnen als Unternehmer einen hinreichenden Grad an Professionalität.

Kaufmännische Einrichtungen sind in der Regel dann erforderlich, wenn in dem Geschäftsbetrieb nicht nur einfach überschaubare, regelmäßig bar abgewickelte Umsatzgeschäfte getätigt werden, sondern wenn der Betrieb eine Vielzahl von Erzeugnissen vertreibt, umfangreiche Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten unterhält, Kredite gewährt oder in Anspruch nimmt und die Abwicklung der einzelnen Geschäftsvorfälle sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann.

Im Einzelfall ist auf die konkreten Umstände abzustellen. Ist der Betrieb in der Lage, in Spitzenzeiten Aufträge in erheblichem Umfang auszuführen, und ist er auch überregional tätig, so spricht dies für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs. Die Größe eines Büros oder von Lagerräumen ist dagegen nicht entscheidend. Mittlerweile kann auch in Räumen von geringer Größe eine erhebliche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden.