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Aktuelle Informationen



Neuregelung der Erbschaftssteuer

Zur Neuregelung der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind jetzt erste Details bekannt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundlegend überarbeitet werden. Einen offiziellen Gesetzesentwurf gibt es dazu zwar noch nicht; trotzdem sind bereits viele Details der vom Bundesfinanzministerium geplanten Änderungen durchgesickert.

Ursprünglich hatte das Finanzministerium angekündigt, die Wirtschaft bei der Umsetzung des Urteils so wenig wie möglich belasten zu wollen. Doch an dem, was bis jetzt bekannt geworden ist, gibt es bereits scharfe Kritik, weil viele die geplanten Änderungen als zu restriktiv empfinden. So wünscht sich beispielsweise die rot-grüne Landesregierung von Baden-Württemberg großzügigere Regelungen für Firmenerben.

In drei Punkten sind Änderungen bei der Erbschaftsteuer unumgänglich. Nach aktuellem Stand sehen die Pläne des Finanzministeriums dazu so aus:

  • Verwaltungsvermögen: Statt einer pauschalen Schwelle von 10 % oder 50 % für das Verwaltungsvermögen soll es künftig eine wirtschaftsgutbezogene Betrachtung geben. Begünstigt sind danach alle Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt des Erwerbs zu mehr als 50 % für die Erzielung von Einkünften genutzt werden. Schulden sollen dann anteilig dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugerechnet werden.

  • Lohnsummenregelung: Die Lohnsummenregelung greift bisher nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das ist dem Verfassungsgericht zu großzügig. Das Ministerium will nun die Lohnsummenregelung komplett unabhängig von der Mitarbeiterzahl machen und stattdessen auf den Unternehmenswert abstellen. Bei einem Unternehmenswert unter 1 Mio. Euro soll die Lohnsummenregelung danach nicht gelten.

  • Großbetriebe: Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht eine besondere Bedürfnisprüfung für Großbetriebe verlangt. Diese soll über eine Freigrenze von 20 Mio. Euro realisiert werden. Wird diese Freigrenze innerhalb von 10 Jahren überschritten, muss der Erbe oder Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer sofort aus betriebsfremden Mitteln zu bezahlen. Dazu muss er bis zu 50 % des verfügbaren freien Vermögens aufwenden.

Den Regierungsentwurf für das Gesetz will das Kabinett bald verabschieden. Dem Ministerium bleibt damit nur noch wenig Zeit, an seinem Entwurf zu feilen. Danach sind Bundestag und Bundesrat am Zug, den Gesetzentwurf zu überarbeiten.