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Aktuelle Informationen



Schwellenwerte bei den Mitarbeiterzahlen

Das Arbeitsrecht sieht Schwellenwerte bei der Anzahl der Arbeitnehmer vor, ab denen einzelne Vorschriften greifen.

Viele Vorschriften im Arbeits- und Arbeitsschutzrecht sind an eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten (den "Schwellenwert") geknüpft Je mehr Arbeitnehmer ein Unternehmen beschäftigt, umso mehr Gesetze und Verordnungen gilt es zu beachten.

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Egal ob Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsstättenverordnung oder das neue Teilzeitgesetz, manchmal gibt schon ein Beschäftigter mehr oder weniger den Ausschlag, ob die jeweilige Vorschrift in einem Unternehmen umgesetzt werden muss oder nicht. Schaffen Sie also in Ihrem Unternehmen mehr Arbeitsplätze, so werden Sie dafür vom Staat bestraft. Folgende Schwellenwerte sollten Existenzgründer und Kleinunternehmer beachten:

  • Ab 5 Mitarbeitern kann in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden. Die Kosten des Betriebsrats trägt das Unternehmen.

  • Ab 6 Mitarbeiter gilt in Ihrem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz. Einen Mitarbeiter werden sie in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung entlassen können. Um eine Abfindung kommen sie nur herum, wenn Sie für die Kündigung gewichtige Gründe hatten. Entweder handelte es sich um eine personenbedingte Kündigung, d.h. es muss ein schweres Fehlverhalten vorgelegen haben, das bereits vorher abgemahnt worden war, oder es handelte sich um eine betriebsbedingte Kündigung, dann müssen sie die Gründe für einen Abbau der Mitarbeiter und die Sozialauswahl belegen. Außerdem schreibt die Arbeitsstättenverordnung jetzt nach Geschlecht getrennte Toilettenräume vor.

  • Ab 11 Mitarbeitern im Unternehmen haben diese Anspruch auf die Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums.

  • Ab 16 Mitarbeiter besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Firma kann zwar betriebliche Gründe dafür anführen, dass sie mit der Verkürzung der Arbeitszeit nicht einverstanden ist, in der Regel wird sie hierüber aber mit dem Mitarbeiter prozessieren müssen.

  • Ab 20 Mitarbeiter nehmen Sie nicht mehr am Lohnausgleichsverfahren teil. Auf den Betrieb können größere Ausgaben bei der Krankheit von Mitarbeitern zukommen.

  • Ab 21 Mitarbeiter besteht eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte. Außerdem sitzen jetzt im Betriebsrat 3 Mitglieder, folglich steigen noch einmal Ihre Kosten. Die Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern müssen Sie jetzt dem Arbeitsamt anzeigen.