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Aktuelle Informationen



Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

In die Tantiemenberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind auch bestehende Verlustvorträge einzubeziehen, denn andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in die Berechnung einer Gewinntantieme auch ein bestehender Verlustvortrag einzubeziehen ist, wenn der tantiemenberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde sich nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Hinzu kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass anderenfalls der Geschäftsführer versucht sein könnte, die zeitliche Verteilung von Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft mit dem Ziel einer Maximierung der eigenen Tantiemeforderung zu steuern. So könnte er zum Beispiel in Zukunft notwendige Aufwendungen in ein ohnehin mit Verlust abschließendes Jahr oder Wirtschaftsjahr vorziehen, hierdurch den Aufwand nachfolgender Jahre oder Wirtschaftsjahre um die entsprechenden Beträge entlasten und den in jenen Jahren auszuweisenden Gewinn der Gesellschaft erhöhen. Die Gefahr, dass durch eine solche zeitliche Gewinnverlagerung die Tantiemenverpflichtung der Gesellschaft ausgeweitet wird, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach Möglichkeit ausschließen.

In einer weiteren Entscheidung hat das Finanzgericht Hamburg geurteilt, dass eine unübliche Gehaltserhöhung - Verdoppelung der Bezüge innerhalb weniger Monate - nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Gesamtvergütung der Höhe nach angemessen ist. Das Gericht hebt hervor, dass "Unüblichkeit", mit der die Finanzverwaltung so gerne operiert, kein für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung maßgebliches Kriterium ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof über die eingelegte Revision zu entscheiden.