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Geld statt Urlaub ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Abgeltungszahlung für Urlaub, den der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte, ist keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person sind keine verdeckte Gewinnausschüttung. Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um. Daran ändert weder das Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung etwas, noch das gesetzliche Verbot der Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Im Ergebnis erhält der Geschäftsführer nicht mehr als das, was ihm zusteht.