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Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder

Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.

Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt normalerweise nur an, wenn sie formwirksam geschlossen worden sind. Doch der Bundesfinanzhof lässt auch Ausnahmen von diesem Prinzip zu. Danach sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ausnahmsweise dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn man aus den übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles schließen kann, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Notwendige Voraussetzung dafür ist, dass den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann.

Diese Prinzipien hat das Finanzgericht Saarland berücksichtigt und entschieden, dass eine notariell beurkundete und vom Grundbuchamt vollzogene Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von den Eltern auf ihre minderjährigen Kinder steuerlich anzuerkennen ist, auch wenn kein Ergänzungspfleger bestellt wurde. Das Finanzgericht hat neben der Begründung des Bundesfinanzhofs unter anderem auch damit argumentiert, dass die Schenkung eines Mietwohnobjektes auf die Kinder für diese nicht deshalb rechtlich nachteilig ist, weil sie in die Pflichten aus den Mietverträgen eintreten. Zudem ist davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäß handelnder Ergänzungspfleger dem Vertrag und der Übertragung zugestimmt hätte.